Mietwagen

Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben und Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder zumindest nicht mehr verkehrssicher ist, können Sie für die Dauer der Reparatur bzw. für den für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendigen Zeitraum (regelmäßig 2 Wochen) ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen.
Die Kosten des Mietwagens hat die gegnerische Versicherung jedoch nur dann zu erstatten, wenn Sie die Reparatur Ihres Fahrzeuges oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachweisen. Diesen Nachweis können Sie im Falle der Reparatur durch die Vorlage der Reparaturrechnung oder Fotos des reparierten Fahrzeuges mit abgelichteter aktueller Tageszeitung und Kennzeichen oder im Falle der Ersatzbeschaffung durch Vorlage einer Kopie der Zulassungsbescheinigung erbringen.
Grundsätzlich darf nach einem unverschuldeten Unfall ein Wagen des gleichen Typs angemietet werden, allerdings muss sich der Geschädigte ggf. hier die sog. ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen.
Es ist zu beachten, dass die Kosten für einen Mietwagen nicht in allen Fällen übernommen werden. Ein Anspruch besteht z. B. nicht, wenn Ihnen ein Zweitwagen zur Verfügung steht oder Sie aufgrund der beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen.
Dem Geschädigten obliegt bei der Anmietung eines Mietwagens eine Schadensminderungspflicht. Da die Rechtsprechung die Problematik der Mietwagenkostenerstattung nicht ganz einheitlich beurteilt, sollten Sie vor der Anmietung eines Ersatzwagens mit uns Rücksprache halten.