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„Abzug neu für alt“

Bei den Reparaturkosten darf die Versicherung einen „Abzug neu für alt“ vornehmen, wenn durch den Einbau neuer Teile eine Wertverbesserung an Ihrem Fahrzeug eintritt.

Ab- und Anmeldekosten

Hierbei handelt es sich um Kosten wie Ab- und Anmeldegebühren bei der Zulassungsbehörde, Entwertung der alten Kennzeichen, Kosten der neuen Kennzeichen. Sie werden derzeit mit pauschal EUR 70,00 erstattet.

Abschleppkosten

Ist nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und muss mit Hilfe Dritter vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind. Soweit an Ihrem Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Sie – zumindest innerhalb Deutschlands – für Ihr Fahrzeug überall den selben Restwert erzielen können. Sie müssen daher das Fahrzeug am Ort des Unfalles verwerten und dürfen es nicht zwecks Verwertung nach Hause verbringen.

Entsorgungskosten

Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr reparabel ist, müssen Sie Überlegungen anstellen, wie Sie es verwerten. Wenn kein Restwert zu erzielen ist, bleibt nur noch die Verschrottung.
Wegen des hohen Anteils an Sondermüll, den jedes Auto enthält (Batterie, Öl, etc.) und dem hohen Aufwand bei der Mülltrennung wird Ihnen i. d. R. kein Autoverwerter das Fahrzeug kostenlos abnehmen. Die Kosten der Verschrottung liegen zwischen EUR 100,00 und EUR 300,00. Diese können gegen Nachweis (Vorlage der Rechnung des Verwerters) von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt verlangt werden.

Fahrtkosten

Sowohl Fahrten mit dem Taxi oder dem eigenen PKW zu behandelnden Ärzten, zur Krankengymnastik oder Physiotherapie können geltend gemacht werden.

Haushaltsführungsschaden

Dieser sogenannte „Hausfrauenschaden“ berücksichtigt die Arbeitsleistung einer im Haushalt tätigen Person. Er richtet sich in erster Linie nach der Größe der Familie und des täglichen üblichen Zeitaufwandes.

Heilbehandlungskosten

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten (Arzt, Krankenhaus, Rehabilitation, Rezeptzuzahlungen, etc.).

Merkantiler Minderwert (Wertminderung)

Ein von vielen nicht gekannter aber nach einem Verkehrsunfall zu ersetzender Vermögensschaden ist der nach der Reparatur vielfach verbleibende merkantile Minderwert. Dieser beruht darauf, dass ein Fahrzeug, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug. Der merkantile Minderwert wird in der Regel vom Sachverständigen errechnet.

Mietwagen

Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben und Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder zumindest nicht mehr verkehrssicher ist, können Sie für die Dauer der Reparatur bzw. für den für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendigen Zeitraum (regelmäßig 2 Wochen) ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen.
Die Kosten des Mietwagens hat die gegnerische Versicherung jedoch nur dann zu erstatten, wenn Sie die Reparatur Ihres Fahrzeuges oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachweisen. Diesen Nachweis können Sie im Falle der Reparatur durch die Vorlage der Reparaturrechnung oder Fotos des reparierten Fahrzeuges mit abgelichteter aktueller Tageszeitung und Kennzeichen oder im Falle der Ersatzbeschaffung durch Vorlage einer Kopie der Zulassungsbescheinigung erbringen.
Grundsätzlich darf nach einem unverschuldeten Unfall ein Wagen des gleichen Typs angemietet werden, allerdings muss sich der Geschädigte ggf. hier die sog. ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen.
Es ist zu beachten, dass die Kosten für einen Mietwagen nicht in allen Fällen übernommen werden. Ein Anspruch besteht z. B. nicht, wenn Ihnen ein Zweitwagen zur Verfügung steht oder Sie aufgrund der beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen.
Dem Geschädigten obliegt bei der Anmietung eines Mietwagens eine Schadensminderungspflicht. Da die Rechtsprechung die Problematik der Mietwagenkostenerstattung nicht ganz einheitlich beurteilt, sollten Sie vor der Anmietung eines Ersatzwagens mit uns Rücksprache halten.

Nutzungsausfallentschädigung

Alternativ zu der Inanspruchnahme eines Mietwagens kann, soweit die Voraussetzungen vorliegen, der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung bestehen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Typ Ihres geschädigten Fahrzeuges, die sich an der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch orientiert.