Abschleppkosten

Ist nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und muss mit Hilfe Dritter vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind. Soweit an Ihrem Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Sie – zumindest innerhalb Deutschlands – für Ihr Fahrzeug überall den selben Restwert erzielen können. Sie müssen daher das Fahrzeug am Ort des Unfalles verwerten und dürfen es nicht zwecks Verwertung nach Hause verbringen.