Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer muss nur erstattet werden, soweit der Rechnungsbetrag, auf den Umsatzsteuer erhoben werden soll, tatsächlich ganz oder teilweise bezahlt wurde. Eine Erstattung der Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung auf der Basis Reparaturkosten lt. Gutachten oder lt. Kostenvoranschlag ist nicht möglich. Auch bei Abrechnung auf Totalschadensbasis wird beim Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer in Abzug gebracht, soweit nicht durch Vorlage einer Rechnung mit Umsatzsteuer eine Ersatzbeschaffung nachgewiesen wird. Ausnahmen hiervon werden nur bei älteren Fahrzeugen vorgenommen.