Unkostenpauschale
Generell wird eine Unkostenpauschale (für Telefongebühren, Porto, etc.) in Höhe von ca. EUR 26,00 geltend gemacht, ohne dass die hierfür getätigten Aufwendungen konkret nachgewiesen werden müssen. Übersteigen die eigenen Auslagen im Einzelfall diese Grenze, so können die tatsächlich entstandenen Kosten unter Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet werden.
Verdienstausfall
Der Geschädigte kann einen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen, wenn er aufgrund des Unfalls seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann und dadurch einen nachweisbaren Schaden erleidet.
Zeitaufwand
Jeder, der einen Unfall hat, muss für die Regulierung Zeit aufwenden, z.B. für Fahrten zur Werkstatt, Gespräche mit dem Rechtsanwalt, Arztbesuche etc. Selbst wenn Sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden, ist dieser Zeitaufwand nach der ständigen Rechtsprechung nicht erstattungsfähig.
Zusammenfassend
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass entsprechend der Grundsätze des Schadensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Daher können im Einzelfall auch noch weitere Schadensposten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, deren Aufzählung aber den Rahmen dieser Seite bei weitem übersteigen würde.