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Rechtsanwaltsgebühren

Wenn Ihr Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet hat, hat die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten zu erstatten.
Bei einem im Raume stehenden Mitverschulden werden wir die anfallenden Kosten im Rahmen der Beratung vorab mit Ihnen besprechen. Ggf. steht Ihnen auch eine Rechtschutzversicherung zur Verfügung, die für die Rechtsanwaltsgebühren aufkommt.

Reparaturkosten

Ab einer zu erwartenden Reparaturkostenhöhe von ca. € 750,00 oder wenn mit einem wirtschaftlichen Totalschaden zu rechnen ist, ist ein Sachverständiger zu beauftragen, um das Unfallfahrzeug zu begutachten.
Wird das Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt instandgesetzt, dann benötigen wir die Reparaturkostenrechnung. Grundsätzlich sollten vor der Reparatur aussagekräftige Fotos vom beschädigten Fahrzeug gefertigt werden.

Restwert

Der Restwert eines Fahrzeuges sollte bei einem Totalschaden durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Dieser wird durch die Versicherung nicht erstattet, dafür verbleibt aber das Fahrzeug in Ihrer Verfügungsgewalt, kann also von Ihnen veräußert werden.

Sachschäden

Geleistet wird Schadensersatz für das beschädigte Fahrzeug, aber auch für andere bei dem Unfall beschädigten Gegenstände, wie z.B. Kleidung, Brille, Handy, etc.

Sachverständiger

Ab einer zu erwartenden Reparaturkostenhöhe von ca. € 750,- oder wenn mit einem wirtschaftlichen Totalschaden zu rechnen ist, ist ein Sachverständiger zu beauftragen. Eine Begutachtung durch die Gegenseite sollte vermieden werden. Die Kosten des Gutachters müssen im Falle der alleinigen Verursachung des Unfallgegners von der gegnerischen Versicherung getragen werden, in den übrigen Fällen werden die Kosten je nach Verursachungsbeitrag gequotelt.

Schmerzensgeld

Bei Körperverletzungen hat der bei einem Unfall Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die bei einem Unfall erlittenen physischen und psychischen Schäden erbringen, es stellt u. a. einen Ersatz für die entgangene Lebensfreude dar, z. B. bei langem Krankenhausaufenthalt oder Veränderung des Lebensstils aufgrund der erlittenen Verletzungen.

Standgebühr

Wenn nach dem Unfall Ihr Wagen auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, müssen Sie hierfür eine tägliche Standgebühr zahlen. Diese Pauschale muss von der Versicherung des Unfallschädigers für den Zeitraum übernommen werden, der notwendig ist, um das Gutachten zu erholen und anschließend den Wagen entweder in eine Werkstatt zu verbringen, zu veräußern oder zu verschrotten. Der übliche Zeitrahmen hierfür beläuft sich auf ca. eine Woche.

Totalschaden

Früher unterschied man zwischen „technischem“ und „wirtschaftlichen“ Totalschaden. Durch die Entwicklung in der Karosserie-Reparatur ist ein „technischer“ Totalschaden heute eher selten. Ein „wirtschaftlicher“ Totalschaden liegt dagegen häufiger vor: Dieser liegt vor, wenn der Wiederbeschaffungswert, (also der Wert, den Sie selbst für ein gleichwertiges Kfz bei einem als seriös bekannten Händler incl. Umsatzsteuer zahlen müssten) niedriger ist als die Reparaturkosten. Ob ein Totalschaden vorliegt und wie hoch der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges ist, ist von einem Sachverständigen zu ermitteln.
Am Rande sei hier erwähnt: Der Geschädigte kann, um seinem Integritätsinteresse gerecht zu werden, sein Auto auch beim Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen, soweit die Reparaturkosten plus Minderwert 30% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.

 

Umbaukosten

Kaufen Sie nach dem Unfall ein anderes Fahrzeug und lassen Sie Teile wie das Radio, Anhängerkupplung, o.ä von dem bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug in das „neue“ Fahrzeug durch eine Werksatt umbauen, dann müssen auch diese Umbaukosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden – allerdings nur gegen Nachweis, also gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer muss nur erstattet werden, soweit der Rechnungsbetrag, auf den Umsatzsteuer erhoben werden soll, tatsächlich ganz oder teilweise bezahlt wurde. Eine Erstattung der Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung auf der Basis Reparaturkosten lt. Gutachten oder lt. Kostenvoranschlag ist nicht möglich. Auch bei Abrechnung auf Totalschadensbasis wird beim Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer in Abzug gebracht, soweit nicht durch Vorlage einer Rechnung mit Umsatzsteuer eine Ersatzbeschaffung nachgewiesen wird. Ausnahmen hiervon werden nur bei älteren Fahrzeugen vorgenommen.